Pflegegeld: Höhe, Voraussetzungen und Beratungsbesuch
Pflegegeld bekommen Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, wenn Angehörige, Freunde oder Nachbarn die Pflege zu Hause übernehmen. Es beträgt je nach Pflegegrad 347 € bis 990 € im Monat. Wer nur Pflegegeld bezieht, muss halbjährlich einen Beratungsbesuch abrufen.
Wer bekommt Pflegegeld?
Pflegegeld ist eine Geldleistung der Pflegekasse nach § 37 SGB XI. Sie haben Anspruch, wenn
- ein Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 festgestellt wurde,
- die Pflege zu Hause stattfindet und
- die Pflege durch Personen Ihrer Wahl sichergestellt ist – meist Angehörige, aber auch Freunde oder Nachbarn, die nicht als Pflegefachkraft angestellt sind.
In Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld. Dort stehen andere Leistungen zur Verfügung, etwa der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat.
Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person überwiesen, nicht an die pflegende Person. Sie entscheiden selbst, ob und wie Sie es weitergeben.
Wie hoch ist das Pflegegeld?
| Pflegegrad | Pflegegeld pro Monat |
|---|---|
| 1 | kein Anspruch |
| 2 | 347 € |
| 3 | 599 € |
| 4 | 800 € |
| 5 | 990 € |
Stand der Beträge: 2026. Die Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025 und sind 2026 unverändert. Es handelt sich um gesetzliche Leistungen der Pflegekasse.
Wofür Sie das Pflegegeld verwenden
Anders als die meisten Leistungen der Pflegekasse ist das Pflegegeld nicht zweckgebunden. Sie müssen keine Rechnungen einreichen. Viele Familien geben es als Anerkennung an die pflegende Person weiter oder bezahlen davon Fahrten, Einkäufe oder kleine Hilfen.
Pflegegeld lässt sich mit dem Einsatz eines Pflegedienstes verbinden. Nutzen Sie einen Teil der Pflegesachleistungen, erhalten Sie anteilig weniger Pflegegeld. Wie das genau berechnet wird, erklärt der Ratgeber zur Kombinationsleistung.
Zusätzlich zum Pflegegeld können Sie unter anderem den Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (bis 42 € im Monat) und Tages- oder Nachtpflege nutzen. Diese Leistungen werden nicht auf das Pflegegeld angerechnet.
Gut zu wissen: Während einer Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege wird die Hälfte des Pflegegelds bis zu 8 Wochen weitergezahlt. Ist die pflegende Person an einem Tag weniger als 8 Stunden verhindert, wird das Pflegegeld für diesen Tag nicht gekürzt, und der Tag zählt nicht auf die Grenze von 8 Wochen.
Beratungsbesuch: Pflicht bei Pflegegeld
Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss einen Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI abrufen. Dabei kommt eine Pflegefachkraft, zum Beispiel von einem Pflegedienst, zu Ihnen nach Hause. Sie schaut, ob die Pflege gut gelingt, beantwortet Fragen und gibt praktische Tipps.
- Pflegegrad 2 bis 5: Pflicht einmal im Halbjahr
- Pflegegrad 4 und 5: zusätzlich auf Wunsch einmal im Vierteljahr – freiwillig, keine Pflicht
- Pflegegrad 1 und Bezug von Pflegesachleistungen: freiwillig einmal im Halbjahr
Die Kosten trägt die Pflegekasse. Der Pflegedienst meldet der Pflegekasse, dass der Besuch stattgefunden hat. Wird der Pflichtbesuch nicht abgerufen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen und im Wiederholungsfall entziehen. Notieren Sie sich deshalb die Termine.
Den Beratungsbesuch bieten wir in Rheine und Umgebung an – mehr dazu auf unserer Seite Beratungsbesuch.
So beantragen Sie Pflegegeld
Häufige Fragen
Verwandte Themen
- Pflegegrad beantragen
- Höherstufung
- Kombinationsleistung
- Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI
- Angehörige entlasten
Stand
Stand: November 2026. Gesetzesstand und Beträge 2026; wir prüfen die Angaben bei Gesetzesänderungen erneut. Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Beratung durch Pflegekasse, Krankenkasse oder Pflegestützpunkt.
Hilfe in Rheine und Umgebung
In Rheine und Umgebung übernehmen wir den Beratungsbesuch bei Pflegegeldbezug und beraten Sie zur Pflege zu Hause. Außerhalb unseres Gebiets helfen Ihre Pflegekasse oder der Pflegestützpunkt vor Ort.