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Kurzzeitpflege: vorübergehend in eine Einrichtung

Kurzzeitpflege ist eine zeitlich begrenzte Pflege in einer stationären Einrichtung – etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn die Pflege zu Hause vorübergehend nicht möglich ist. Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse bis zu 8 Wochen im Jahr aus dem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €.

Ältere Frau mit Rollator kommt mit einer Begleitperson und einer Reisetasche nach Hause.

Wann Kurzzeitpflege sinnvoll ist

Kurzzeitpflege überbrückt Zeiten, in denen die Pflege zu Hause nicht oder noch nicht reicht. Typische Situationen:

  • nach einem Krankenhausaufenthalt, wenn die Rückkehr nach Hause noch vorbereitet werden muss,
  • wenn sich der Pflegebedarf plötzlich verschlechtert,
  • wenn pflegende Angehörige krank werden oder Urlaub brauchen und eine Ersatzpflege zu Hause nicht ausreicht.

Die Pflege findet in einer zugelassenen stationären Einrichtung statt, zum Beispiel in einem Pflegeheim mit Kurzzeitpflegeplätzen oder einer eigenen Kurzzeitpflege-Einrichtung.

Wichtig: Ein ambulanter Pflegedienst bietet keine Kurzzeitpflege an. Auch Pflegedienst Lücker vermittelt keine Plätze, kann Sie aber vor und nach dem Aufenthalt zu Hause versorgen.

Was die Pflegekasse zahlt

Seit dem 1. Juli 2025 teilen sich Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € pro Kalenderjahr (§ 42a SGB XI). Voraussetzung ist Pflegegrad 2 bis 5. Stand der Beträge: 2026.

  • Kurzzeitpflege ist bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr möglich.
  • Wie Sie den Jahresbetrag auf Kurzzeit- und Verhinderungspflege verteilen, entscheiden Sie selbst.
  • Während der Kurzzeitpflege wird die Hälfte des Pflegegelds bis zu 8 Wochen weitergezahlt.

Der Jahresbetrag deckt die pflegebedingten Kosten in der Einrichtung. Er ist ein gesetzlicher Höchstbetrag, kein Preis der Einrichtung.

Was Sie selbst zahlen

Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie gesondert berechnete Investitionskosten zahlt die Pflegekasse nicht aus dem Jahresbetrag. Diese Anteile stellt die Einrichtung Ihnen in Rechnung.

Dafür können Sie den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat einsetzen – auch angesparte Beträge. Lassen Sie sich vor dem Aufenthalt eine Kostenaufstellung der Einrichtung geben, damit Sie wissen, was auf Sie zukommt.

Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad

Auch ohne Pflegegrad kann Kurzzeitpflege möglich sein – dann über die Krankenkasse nach § 39c SGB V. Das gilt etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, wenn häusliche Unterstützungspflege nicht ausreicht. Die Krankenkasse zahlt dann für bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr. Das ist eine eigene Leistung der Krankenkasse und nicht dasselbe wie der Jahresbetrag der Pflegeversicherung. Wie viel sie übernimmt, fragen Sie bitte direkt bei Ihrer Krankenkasse an – die amtlichen Quellen nennen dazu derzeit unterschiedliche Beträge.

Mehr dazu im Ratgeber Hilfe ohne Pflegegrad und unter Krankenhausentlassung.

So finden Sie einen Kurzzeitpflegeplatz

Schritt 1

Fragen Sie früh bei Einrichtungen in Ihrer Nähe nach freien Plätzen – sie sind oft knapp.

Schritt 2

Nutzen Sie bei einer Entlassung aus dem Krankenhaus das Entlassmanagement der Klinik.

Schritt 3

Stellen Sie den Antrag bei der Pflegekasse (mit Pflegegrad) oder der Krankenkasse (ohne Pflegegrad).

Schritt 4

Planen Sie die Rückkehr nach Hause: Wer pflegt danach, braucht es Hilfsmittel oder einen Pflegedienst?

Häufige Fragen

Nein. Kurzzeitpflege findet in stationären Einrichtungen statt. Wir können Sie aber vor und nach dem Aufenthalt zu Hause pflegen.

Aus dem Jahresbetrag nicht. In Pflegegrad 1 können Sie dafür den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat einsetzen.

Bei der Kurzzeitpflege wohnen Sie für einige Zeit in der Einrichtung. Bei der Tagespflege sind Sie tagsüber dort und abends wieder zu Hause; dafür gibt es ein eigenes Budget.

Nein. Was Sie nicht für Kurzzeitpflege brauchen, steht im selben Kalenderjahr für Verhinderungspflege zur Verfügung.

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Stand

Stand: November 2026. Gesetzesstand und Beträge 2026; wir prüfen die Angaben bei Gesetzesänderungen erneut. Zur Kurzzeitpflege der Krankenkasse nach § 39c SGB V nennen Gesetzestext und Ratgeber des Bundesgesundheitsministeriums derzeit unterschiedliche Beträge; wir nennen deshalb keinen Betrag. Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Beratung durch Pflegekasse, Krankenkasse oder Pflegestützpunkt.

Hilfe in Rheine und Umgebung

Kurzzeitpflege bieten wir nicht selbst an – in Rheine und Umgebung pflegen wir Sie aber vor und nach dem Aufenthalt zu Hause. Außerhalb unseres Gebiets helfen Ihre Pflegekasse oder der Pflegestützpunkt vor Ort.