Kombinationsleistung: Pflegegeld und Pflegedienst verbinden
Viele Familien teilen sich die Pflege mit einem Pflegedienst. Dann gibt es die Kombinationsleistung: Der Pflegedienst rechnet einen Teil der Sachleistung ab, den Rest erhalten Sie anteilig als Pflegegeld. Wie viel Prozent der Sachleistung genutzt wurden, so viel Prozent werden vom Pflegegeld abgezogen.
Was ist die Kombinationsleistung?
Ab Pflegegrad 2 haben Sie die Wahl zwischen zwei Leistungen der Pflegekasse:
- Pflegegeld – Geld, wenn Angehörige oder andere Personen Ihrer Wahl pflegen,
- Pflegesachleistungen – Pflege durch einen zugelassenen Pflegedienst, direkt mit der Kasse abgerechnet.
Sie müssen sich aber nicht für eines entscheiden. Nach § 38 SGB XI lassen sich beide verbinden. Das ist sinnvoll, wenn zum Beispiel der Pflegedienst morgens beim Waschen hilft und Angehörige den Rest des Tages übernehmen.
So wird gerechnet
Die Rechnung läuft in drei Schritten:
- Der Pflegedienst rechnet seine Leistungen des Monats mit der Pflegekasse ab.
- Die Pflegekasse ermittelt, wie viel Prozent Ihres Sachleistungsbetrags dafür verbraucht wurden.
- Um genau diesen Prozentsatz wird Ihr Pflegegeld gemindert. Den Rest zahlt die Kasse aus.
Weil der Pflegedienst erst nach Monatsende abrechnet, kommt das anteilige Pflegegeld meist etwas später als gewohnt. Schwankt der Einsatz des Pflegedienstes, schwankt auch der ausgezahlte Betrag. An die einmal gewählte Aufteilung zwischen Geld- und Sachleistung sind Sie aber für sechs Monate gebunden.
Rechenbeispiel Pflegegrad 3
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Annahme: Pflegegrad | 3 |
| Sachleistungsbetrag Pflegegrad 3 pro Monat | 1.497 € |
| Annahme: vom Pflegedienst genutzt | 60 % = 898,20 € |
| Nicht genutzter Anteil | 40 % |
| Volles Pflegegeld Pflegegrad 3 pro Monat | 599 € |
| Ausgezahltes Pflegegeld (40 % von 599 €) | 239,60 € |
Beispiel: Die Annahmen (Pflegegrad 3, genutzt 60 %) sind frei gewählt und dienen nur der Veranschaulichung. Stand der Beträge: 2026. Die 898,20 € sind der Kassenanteil an der Pflegedienst-Rechnung, kein Preis des Pflegedienstes. Was ein Einsatz konkret kostet, zeigt Ihr Kostenvoranschlag.
Worauf Sie achten sollten
- Mehr als 100 % gibt es nicht: Übersteigt die Rechnung des Pflegedienstes den Sachleistungsbetrag, gibt es kein Pflegegeld mehr und Sie zahlen den Rest als Eigenanteil.
- Umwandlung zählt mit: Nutzen Sie bis zu 40 % der Sachleistung für anerkannte Alltagshilfen (§ 45a Abs. 4 SGB XI), erhöht das den genutzten Anteil.
- Zusatzleistungen bleiben unberührt: Entlastungsbetrag (131 €), Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (bis 42 €) und Tagespflege werden nicht angerechnet.
- Beratungsbesuch: Die Pflicht dazu gilt nur bei reinem Pflegegeldbezug. Ein freiwilliger Besuch ist trotzdem möglich.
So nutzen Sie die Kombinationsleistung
Häufige Fragen
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Stand
Stand: November 2026. Gesetzesstand und Beträge 2026; wir prüfen die Angaben bei Gesetzesänderungen erneut. Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Beratung durch Pflegekasse, Krankenkasse oder Pflegestützpunkt.
Hilfe in Rheine und Umgebung
In Rheine und Umgebung planen wir mit Ihnen, welche Einsätze wir übernehmen, und zeigen Ihnen vorab Kassenanteil und Eigenanteil. Außerhalb unseres Gebiets helfen Ihre Pflegekasse oder der Pflegestützpunkt vor Ort.