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Häusliche Krankenpflege: Verordnung, Genehmigung und Zuzahlung

Häusliche Krankenpflege ist medizinische Pflege zu Hause, die eine Ärztin oder ein Arzt verordnet und die Krankenkasse bezahlt. Dafür brauchen Sie keinen Pflegegrad. Ein Pflegedienst übernimmt zum Beispiel Medikamentengabe, Injektionen oder Verbandwechsel. Als Erwachsene zahlen Sie eine gesetzliche Zuzahlung an Ihre Krankenkasse.

Pflegekraft bespricht eine Medikamentenbox mit einem älteren Mann.

Was ist häusliche Krankenpflege?

Häusliche Krankenpflege ist in § 37 SGB V geregelt, dem Gesetzbuch zur gesetzlichen Krankenversicherung. Im Mittelpunkt steht die Behandlungspflege – das sind medizinische Maßnahmen, die eine ärztliche Behandlung unterstützen. Typische Beispiele:

  • Medikamente richten und verabreichen
  • Injektionen, etwa Insulin oder Thrombosespritzen
  • Verbandwechsel und Wundversorgung
  • Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen
  • Blutzucker- oder Blutdruckkontrolle

Pflegedienst Lücker erbringt diese Leistungen als Behandlungspflege. Was genau gemacht wird und wie oft, legt die ärztliche Verordnung fest. Der Pflegedienst ändert daran nichts eigenmächtig, sondern hält Rücksprache mit der Praxis.

Es gibt außerdem die Unterstützungspflege (§ 37 Abs. 1a SGB V): Nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Operation kann die Krankenkasse bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall auch Grundpflege und Hauswirtschaft übernehmen, in begründeten Ausnahmefällen länger – wenn kein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt.

Wer bekommt sie?

Häusliche Krankenpflege können gesetzlich Versicherte bekommen, wenn:

  • eine Ärztin oder ein Arzt die Maßnahme für medizinisch nötig hält und verordnet – etwa um die ärztliche Behandlung zu sichern oder einen Krankenhausaufenthalt zu vermeiden oder zu verkürzen,
  • niemand im Haushalt die Maßnahme im erforderlichen Umfang übernehmen kann (zum Beispiel weil Angehörige sich eine Injektion nicht zutrauen),
  • die Versorgung zu Hause stattfinden kann – dazu zählen auch betreutes Wohnen oder andere geeignete Orte,
  • die Krankenkasse die Verordnung genehmigt.

Die Verordnung allein ist also noch keine Zusage. Ein Pflegegrad ist nicht erforderlich. Wer einen Pflegegrad hat, bekommt die häusliche Krankenpflege trotzdem über die Krankenkasse. Sie wird nicht von der Pflegesachleistung abgezogen.

So kommen Sie zur häuslichen Krankenpflege

Schritt 1

Die Ärztin oder der Arzt stellt eine Verordnung für häusliche Krankenpflege aus (Formular „Muster 12“). Bei einigen Maßnahmen ist eine sogenannte Blankoverordnung möglich: Dann legt die Pflegefachkraft Häufigkeit und Dauer selbst fest.

Schritt 2

Sie wählen einen Pflegedienst und geben ihm die Verordnung.

Schritt 3

Die Verordnung muss der Krankenkasse spätestens am vierten Arbeitstag nach ihrer Ausstellung vorliegen. Meist reicht der Pflegedienst sie für Sie ein.

Schritt 4

Die Krankenkasse prüft und entscheidet. Wurde die Verordnung rechtzeitig eingereicht, übernimmt sie die Kosten bis zu ihrer Entscheidung – der Pflegedienst kann also schon beginnen.

Schritt 5

Läuft die Verordnung aus und ist die Versorgung weiter nötig, braucht es rechtzeitig eine Folgeverordnung.

Was kostet häusliche Krankenpflege?

Die Kosten trägt die Krankenkasse. Volljährige Versicherte leisten eine gesetzliche Zuzahlung:

  • 10 % der Kosten der ersten 28 Kalendertage, an denen Sie die Leistung im Kalenderjahr erhalten
  • plus 10 € je Verordnung

Stand: 2026. Die Zuzahlung zahlen Sie an Ihre Krankenkasse; sie schickt Ihnen dafür eine Rechnung. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zahlen nichts zu.

Belastungsgrenze: Niemand muss unbegrenzt zuzahlen. Haben Sie im Kalenderjahr Zuzahlungen von 2 % Ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt geleistet, können Sie sich für den Rest des Jahres befreien lassen. Für Menschen, die wegen einer schwerwiegenden chronischen Krankheit in Dauerbehandlung sind und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, liegt die Grenze bei 1 %. Mitgezählt werden die Einnahmen der Angehörigen, die mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, etwa Ehe- oder Lebenspartner; für sie und für Kinder gibt es Freibeträge. Welche Personen und Beträge bei Ihnen zählen, sagt Ihnen Ihre Krankenkasse. Bewahren Sie alle Quittungen auf und stellen Sie den Antrag bei Ihrer Krankenkasse.

Häufige Fragen

Nein. Häusliche Krankenpflege ist eine Leistung der Krankenkasse. Sie braucht eine ärztliche Verordnung und die Genehmigung der Krankenkasse.

Sie können Widerspruch einlegen. Sprechen Sie auch mit der verordnenden Praxis – oft hilft eine genauere Begründung.

Ja. Sie können jeden zugelassenen Pflegedienst wählen, der in Ihrer Region tätig ist und Kapazität hat.

Mit Pflegegrad 2 bis 5 die Pflegekasse über die Pflegesachleistung. Mit Pflegegrad 1 gibt es keine Pflegesachleistung; hier kann der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat helfen. Ohne Pflegegrad 2 bis 5 kann nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Operation für bis zu 4 Wochen die Unterstützungspflege der Krankenkasse greifen.

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Stand

Stand: November 2026. Gesetzesstand und Beträge 2026; wir prüfen die Angaben bei Gesetzesänderungen erneut. Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Beratung durch Pflegekasse, Krankenkasse oder Pflegestützpunkt.

Hilfe in Rheine und Umgebung

Mit Ihrer Verordnung übernehmen wir in Rheine und Umgebung die Behandlungspflege und kümmern uns um die Genehmigung bei der Krankenkasse. Außerhalb unseres Gebiets: Ihre Krankenkasse oder der Pflegestützpunkt vor Ort.